Nicht jedes Weihnachtsgeschenk trifft den Geschmack. Nach den Feiertagen stellt sich dann oft die Frage: Können Geschenke umgetauscht oder zurückgegeben werden? Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für Einkäufe im Geschäft und im Internet.
Umtausch im stationären Handel
Wer Weihnachtsgeschenke im Geschäft gekauft hat, hat kein gesetzliches Umtauschrecht. Es ist ein Irrglaube, dass Waren, die nicht gefallen, innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden können.
„Ein Umtausch im Laden erfolgt aus Kulanz, nicht aus rechtlicher Verpflichtung“, erklärt ein Sprecher des Verbraucherzentrums. Einige Geschäfte bieten jedoch in der Vorweihnachtszeit freiwillige Umtauschregelungen an. Wenn solche angekündigt wurden, müssen sie auch nach den Feiertagen eingehalten werden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Rückgabe besteht nur, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. In diesem Fall hat der Kunde das Recht auf Reparatur oder Austausch.
Rückgabe bei Onlinekäufen
Beim Online-Shopping genießen Verbraucher mehr Rechte. Hier greift das gesetzliche Widerrufsrecht: Ab Erhalt der Ware hat der Käufer 14 Tage Zeit, den Kauf zu widerrufen, ohne Gründe angeben zu müssen.
Viele Onlinehändler verlängern in der Weihnachtszeit die Rückgabefristen freiwillig, etwa bis Mitte Januar. Solche Sonderregelungen müssen ebenfalls eingehalten werden.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht gibt es allerdings: Schnell verderbliche Waren, geöffnete Hygieneprodukte oder Sonderanfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Auch Tickets für Veranstaltungen sind in der Regel nicht widerrufbar.
Rückgabeverfahren und Kosten
Um den Widerruf wirksam zu erklären, müssen Verbraucher den Händler informieren – per E-Mail, telefonisch oder über ein Formular. Anschließend bleibt eine weitere Frist von 14 Tagen, um die Ware zurückzusenden.
In den meisten Fällen tragen Kunden die Rücksendekosten selbst, es sei denn, der Händler bietet freiwillig ein kostenloses Rücksendeetikett an. Oft liegt ein solches Etikett dem Paket bei.
Zu spät gelieferte Geschenke
Wenn Geschenke nicht rechtzeitig ankommen, können Kunden von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Schmerzensgeld oder eine Preisdifferenz für Ersatzkäufe gibt es jedoch nicht.
Ob ein Weihnachtsgeschenk umgetauscht werden kann, hängt von der Art des Einkaufs und den geltenden Regelungen ab. Während Kunden bei mangelhafter Ware oder Onlinekäufen auf der sicheren Seite sind, bleibt im stationären Handel oft nur die Kulanz der Händler. Verbraucher sollten sich daher im Voraus über die Bedingungen informieren.