Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil entschieden, dass Betreiber von Waschanlagen in der Regel für Schäden haften, die während des Waschvorgangs entstehen – sofern das Fahrzeug serienmäßig ausgestattet und ordnungsgemäß in die Anlage gefahren ist.
Der konkrete Fall: Abgerissener Spoiler
Im verhandelten Fall hatte die Bürste einer Waschanlage den Heckspoiler eines SUVs abgerissen. Der Schaden belief sich auf rund 3.200 Euro. Der Kläger, Bernhard Storm aus Rheine, erklärte, dass der Waschvorgang zunächst problemlos verlaufen sei, bis die Bürste beim Rücklauf den Spoiler abriss. Der Spoiler war Teil der Serienausstattung und korrekt montiert.
Obwohl die Waschanlage technisch einwandfrei arbeitete, entschied der BGH, dass der Betreiber die Reparaturkosten übernehmen muss. „Die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten“, erklärte Rüdiger Pamp, Vorsitzender Richter des siebten Zivilsenats.
Haftung liegt beim Betreiber
Waschanlagen gelten laut BGH als Gefahrenquellen. Der Kunde könne darauf vertrauen, dass die Anlage sicher funktioniert. Entsteht dennoch ein Schaden, trägt der Betreiber in der Regel die Kosten, sofern er nicht nachweisen kann, dass weder die Anlage noch sein Handeln den Schaden verursacht haben.
Die Richter betonten, dass nur der Betreiber die Risikobeherrschung übernehmen und präventive Maßnahmen ergreifen könne. „Der Kunde überantwortet sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers“, so Pamp.
Keine Entlastung durch Warnhinweise
Im vorliegenden Fall war die Anlage offenbar nicht für SUVs geeignet. Der Betreiber hatte argumentiert, dass ein Warnschild vor der Anlage auf mögliche Risiken für Heckspoiler hingewiesen habe. Dieses Schild erfüllte laut BGH jedoch nicht die notwendigen Anforderungen, da es keine konkreten Informationen bot. Ob klarer formulierte Warnhinweise eine Haftungsbefreiung bewirken könnten, ließ das Gericht offen.
Positive Signalwirkung für Verbraucher
Das Urteil stärkt die Rechte von Fahrzeughaltern. Sollte ein Auto in der Waschanlage beschädigt werden, können Verbraucher nun einfacher Schadensersatz einfordern. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn der Autofahrer selbst fehlerhaft handelt, etwa durch einen lose befestigten Heckspoiler oder wackelnde Außenspiegel, kann die Haftung entfallen.
Dieses Urteil zeigt, dass Betreiber von Waschanlagen sicherstellen müssen, dass ihre Anlagen für alle zugelassenen Fahrzeuge geeignet sind oder potenzielle Risiken klar kommunizieren. Für Kunden bleibt die sorgfältige Vorbereitung ihres Fahrzeugs weiterhin wichtig.